1) Für die Verkäuferin sind die Angebote und die Bestellungen nur nach schriftlicher Bestätigung mittels Unterschrift bindend. Im Falle von Änderungen jeglicher Natur in Charakteristik, Qualität, Menge, Maße und Bedingungen der Bestellung zum Angebot, kann die Verkäuferin entweder die Preise anpassen oder den Auftrag ablehnen.
2) Sollte, nach nicht beanstandbarer Auffassung der Verkäuferin, die Kreditwürdigkeit, die Finanzkraft und die guten Handelsreferenzen der kaufenden Partei abhandenkommen, und demnach, nach Auffassung der Verkäuferin, keine Garantie zur Erfüllung der Verpflichtungen vonseiten der kaufenden Partei mehr bestehen, auch wenn dies erst in der Phase der Auslieferung passieren sollte, dann können die Lieferungen jederzeit annulliert, ausgesetzt oder unterbrochen werden.
3) Als Übergabeort der Ware gilt das Werk der Verkäuferin, auch wenn diese sowohl die Lieferung und die Montage mit übernommen hat. Die Lieferung der Ware erfolgt immer auf Risiko der kaufenden Partei.
4) Eventuelle Lieferfristen gelten immer als ungefähre Lieferfristen, niemals als bindend und essentiell, auch wenn sie als solche vereinbart werden. Sie werden in Arbeitstagen berechnet und beginnen, sobald die Verkäuferin in Besitz sämtlicher notwendiger Daten ist, damit die Rohstoffe/Bestandteile besorgt und mit der Herstellung der Comfort Mooring begonnen werden kann. Aus eventuellen Verspätungen können keine Ansprüche auf Schadenersatz, Auftragsannullierungen, Auftragsreduzierungen und Ablehnung der Ware erwachsen. Eventuelle Zusatzaufträge oder solche zur Vervollständigung des Hauptauftrages, werden von der Verkäuferin nur nach vorheriger Bestätigung des Mehrpreises, welcher von Fall zu Fall mitgeteilt werden wird, angenommen. Unvorhergesehene Ereignisse, wie: Streiks, Unterbrechungen der Stromzufuhr an die Produktionsstätten, Überschwemmungen, Brand, Schwierigkeiten beim Transport, Defekte bei den Maschinen, Schwierigkeiten die Rohstoffe/Bestandteile zu besorgen, usw., stellen höhere Gewalt dar, welche die Verkäuferin von jeglicher Haftung befreit.
5) Die Verkäuferin lehnt jegliche Produkthaftung wegen technischer Eigenschaften, Funktionsdauer und Funktionstüchtigkeit der Comfort Mooring ab, welche durch technische Abänderungswünsche der kaufenden Partei beeinträchtigt werden.
6) Sollten sich im Zeitraum zwischen der Bestellung und der Auslieferung die Preise der Rohstoffe/Bestandteile und der Arbeitskräfte ändern, so ist die Verkäuferin ermächtigt die Preise entsprechend im Verhältnis anzupassen.
7) Sollten für die Installation Beihilf-, Mithilf- oder Vorarbeiten vonseiten der kaufenden Partei notwendig und vereinbart werden, so müssen diese in kontinuierlicher Form gemacht werden, wobei die Kosten für eventuelle Unterbrechungen zu Lasten der kaufenden Partei gehen, genauso wie folgende Arbeiten von der kaufenden Partei zu tragen sind: Mauerarbeiten, Strom, und alles Weitere, was nicht streng genommen in die Montage der Comfort Mooring fällt, sofern die Montage mit vereinbart wird. Nach Fertigstellung der Installation ist die kaufende Partei verpflichtet ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Sollte kein solches ausgestellt werden, so gelten die Lieferung und Installation als bedingungslos angenommen. Die Verkäuferin ist nur zur Revisions- und Instandhaltungsarbeiten innerhalb einer 6-(sechs)-Monats-Frist verpflichtet, sollte sie sich an den Beihilf-, Mithilf- oder Vorarbeiten beteiligt haben.
8) Eventuelle Mängelrügen und Beschwerden müssen, damit sie gültig und wirksam sind, innerhalb von 8 (acht) Tage ab Erhalt der Ware bzw. Installation der Comfort Mooring mittels Einschreibebrief mit RA. an den Sitz der Verkäuferin gerichtet werden. Bei Erhalt der Ware am Ort der Baustelle bestätigt die kaufende Partei mit Unterzeichnung des Warenbegleitscheines den Erhalt der Ware und das Risiko geht auf die kaufende Partei über. Demnach kann jegliche nachfolgende Veränderung am Produkt, aus welche Grund auch immer diese erfolgen kann, nicht der Verkäuferin angelastet werden und diese wird mit der Unterzeichnung des Warenbegleitscheines von jeglicher Haftung, auch über die Anzahl der gelieferten Comfort Mooring und deren Zubehör entlastet.
9) Die Zahlungen sind nur gültig, wenn sie am Domizil der Verkäuferin oder deren Bank erfolgen, wobei bei etwaigen Zahlungsverzug der von der Bank angewendete Passivbankzins Anwendung findet. Nach Ablauf der Zahlungsfristen ist die Verkäuferin ermächtigt auf Sicht fällige Wechsel auszustellen. Die auf die Wechsel anzuwendende Stempelsteuer geht zulasten der kaufenden Partei.
10) Das Eigentum der Ware verbleibt bei der Verkäuferin bis zur vollständigen Zahlung derselben, mit ausdrücklichem Verbot vonseiten der kaufenden Partei diese zu verkaufen, abzutreten oder Immobilien anzugliedern. Dies gilt auch bei vereinbarter Zahlung mittels Wechsel und bis zur vollständigen Zahlung derselben. Es wird ausgeschlossen, dass die Ware Teil der Immobilie oder Zubehör zur Immobilie wird, und zwar bis zur vollständigen Bezahlung derselben.
11) Die verspätete Zahlung auch nur einer Rate bedingt die sofortige Auflösung des Vertrages von Rechts wegen, da hier eine ausdrückliche Auflösungsklausel vereinbart wird. Eventuelle Teilzahlungen können von der Verkäuferin als Entschädigung einbehalten werden, vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche und ohne, dass ein Gericht diese reduzieren kann.
12) Die MwSt., die eventuell anzuwendende Registergebühr und jegliche weitere Steuer oder Abgabe, sowie jedwede Steuerlast, welche sich eventuell auf den Preis auswirkt, geht zulasten der kaufenden Partei. Sollte die kaufende Partei irgendwelche Steuerbefreiungen und/oder -reduktionen genießen, so müssen diese der Verkäuferin schriftlich mit dem Auftrag mitgeteilt werden und die jeweilige Rechtsnorm angeführt werden. Die Verkäuferin haftet in diesem Falle nicht für die korrekte Anwendung der Steuernormen und jedwede Strafe, Zusatzsteuer, zusätzliche Steuerzahlung und Nachzahlung, welche auf die unkorrekte und von der kaufenden Partei gewünschten Anwendung der jeweils gültigen Steuernormen zurückzuführen sind, gehen zulasten der kaufenden Partei.
13) Als Gerichtsstand für jeglichen Streitfall wird das Landesgericht Bozen (Italien) bestimmt, auch wenn die Zahlung mittels Wechsel mit Zahlungsdomizil bei der Schuldnerpartei vereinbart wurde, und es findet jedenfalls das italienische Recht Anwendung.
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